( § 299 EO ) Künftige Provisionsbezüge sind auch dann pfändbar, wenn ein Angestelltenverhältnis nicht vorliegt und die Provisionen regelmäßig und fortlaufend aufgrund eines dauernden Vertragsverhältnisses bezogen werden. Die Voraussetzung einer Erstreckung des Pfandrechtes auf die erst „nach Pfändung fällig werdenden Bezüge“ ist somit zunächst nach der Qualifikation des zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner bestehenden Rechtsverhältnisses zu beurteilen. Eine Erstreckung des Pfandrechtes ist aber - wie im vorliegenden Fall - dann abzulehnen, wenn im Zeitpunkt der Pfändung das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis durch Endabrechnung und Verbot der Ausübung jeglicher weiterer Tätigkeit bereits beendet ist, so dass von einem regelmäßigen und fortlaufenden Provisionsbezug aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ausgegangen werden kann. Die vom Drittschuldner Monate später erbrachten vereinzelten Leistungen können nicht mehr im direkten Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Geschäftsbeziehung gesehen werden. ASG Wien 23.02.2000, 17 Cga 191/97z.