( § 292 Abs 2 EO ) Soweit gemäß § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der Abgabenexekutionsordnung die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig. Da eine solche Zusammenrechnung nicht ex lege erfolgt, besteht für einen Arbeitgeber im Fall, dass aus der ihm zugestellten Exekutionsbewilligung eine derartige Zusammenrechnung nicht hervorgeht, keine Veranlassung und auch keine Berechtigung, in der Folge den unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum“) des § 291a Abs 1 EO einzubehalten. OGH 28.11.2001, 9 ObA 220/01w.