( § 15 Abs 1, § 25 Abs 1 Z 1 lit a, § 26 Z 2 EStG ) Hat eine Aktiengesellschaft in Zusammenhang mit betrieblichen Altersversorgungszusagen für ihre Vorstandsmitglieder als Versicherungsnehmer bei Versicherungsanstalten Pensionsrückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen, wobei mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart wurde, dass die entsprechenden Versicherungsprämien von ihrem Gehalt abgezogen werden, dafür aber die Versicherungen zu ihren Gunsten vinkuliert werden, sind die Prämienzahlungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer nicht als „durchlaufende Gelder“ oder „Aufwandersätze“, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.