( § 15 Abs 2, § 25 Abs 1 EStG ) Erstattete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenes Kfz sämtliche Kosten, hat er auch dann keinen Sachbezug, sondern Barlohn zugewendet, der in Höhe des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug unterliegt, wenn der Arbeitgeber verpflichtet war, entweder ein Dienst-Kfz mit der Möglichkeit der privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen oder sämtliche Kosten einschließlich der AfA für die privaten Kfz zu übernehmen. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrages der Fall sein kann. Bundesfinanzhof/BRD 06.11.2001, VI R 54/00. (Betriebs-Berater 2002/338, Heft 7)