( § 4 Abs 2 OÖ PGG, § 1 OÖ EinstV ) Die Notwendigkeit fremder Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre, während die am Morgen und Abend übliche tägliche Körperpflege noch selbst verrichtet werden kann, fällt nicht unter den in § 1 Abs 4 OÖ EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege, so dass dafür auch nicht der in dieser Bestimmung festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten herangezogen werden kann. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist nach § 1 Abs 2 OÖ EinstV bei der Bemessung des Pflegegeldes als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. OGH 24.04.2001, 10 ObS 89/01p.