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§ 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV

ARD 5334/29/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV ) Liegt bei einem Pflegebedürftigen als Folge eines Schlaganfalles eine so weitgehende Immobilität vor, dass er sich auch mit dem Rollstuhl nicht mehr selbst fortbewegen kann und selbständig nur mehr vorgeschnittene und vorbereitete Mahlzeiten einnehmen kann, während er bei den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist er überdies harn- und stuhlinkontinent und bedarf aufgrund seiner Antriebslosigkeit für die notwendigen Verrichtungen fremder Motivation, erfordert dieser Zustand die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Beträgt der Pflegebedarf weiters durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ist die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich, führt diese Notwendigkeit zum Anspruch des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld der Stufe 5. OGH 10.10.2001, 10 ObS 270/01f.

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