( § 2 Abs 2 Tir. PGG, § 4 Abs 2 BPGG, § 4 EinstV ) Benötigt ein 13-jähriger Pflegling, der das geistige Entwicklungsalter von 1,5 bis 2 Jahren und die Neigung hat, ständig alles in den Mund zu nehmen, was zu einer permanenten Selbstgefährdung führt, eine erhöhte Beaufsichtigung, wird diese erforderliche Zeit der Beaufsichtigung nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes miteinbezogen. Auch eine erforderliche Beobachtung (hier: wegen epileptischer Anfälle) sowie die Pflege des notwendigen Sozialkontaktes zum Pflegling sind keine Verrichtungen im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungs- und Hilfsaufwand und werden bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld nicht in Anschlag gebracht. OGH 12.06.2001, 10 ObS 143/01d.