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§ 4 Abs 2 EinstV, Tir. PflegebedarfsVO

ARD 5334/24/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 2 EinstV, Tir. PflegebedarfsVO ) Bei Motivationsgesprächen, deren Führung mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in § 1 EinstV zum BPGG und § 2 EinstV zum BPGG angeführten Verrichtungen notwendig ist, handelt es sich um eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Ist bei einem Pflegebedürftigen in Hinblick auf die bei ihm bestehende psychosomatische Störung und die bei ihm gegebene Angstreaktion zwar eine monatliche Hilfestellung von 5 bis 10 Stunden erforderlich, bedarf es aber keiner „ständigen“ Motivationsgespräche, handelt es sich dabei um keinen Zeitaufwand für Motivationsgespräche, so dass abgesehen davon, dass in der Tiroler Pflegebedarfsverordnung ein diesbezüglicher Betreuungsaufwand gar nicht vorgesehen ist, eine Berücksichtigung dieses Aufwandes aus dem Titel „Motivationsgespräche“ von vornherein nicht in Betracht kommt. OGH 30.07.2001, 10 ObS 213/01y.

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