( § 4 Abs 3 OÖ PGG idF LGBl 1999/8 ) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Berücksichtigt man den Umstand, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gesundes 4,5-jähriges Kind die Tätigkeit des An- und Auskleidens bereits weitgehend selbständig durchführen kann und insoweit nur eine gewisse Überwachung durch die Betreuungsperson notwendig ist, erscheint ein angenommener Betreuungsbedarf von 10 Stunden monatlich (Richtwert nach § 1 Abs 3 EinstV zum Oberösterreichischen Pflegegesetz - OÖ PGG: 20 Stunden monatlich) für ein behindertes Kind gleichen Alters, das beim An- und Ausziehen der Unterbekleidung fremder Hilfe bedarf und auch beim An- und Ausziehen der Oberbekleidung nur mithelfen kann, nicht überhöht. OGH 13.11.2001, 10 ObS 329/01g.