( § 1 BPGG ) Zielt eine pflegerisch-präventive Maßnahme auf die Erhaltung des Gesundheitszustandes eines schwerst körperbehinderten Kindes ab und soll sie ein Fortschreiten der Körperbehinderung hintanhalten, kann diese einer therapeutischen Maßnahme vergleichbare Maßnahme nicht zu einer Erhöhung des Pflegegeldanspruchs führen, da sie weder dem Begriff der Betreuung noch dem der Hilfe zuzurechnen ist.