( § 37 NÖ GVBG, § 32 Abs 2 Z 1 VBG ) Missachtet ein Gemeindebediensteter trotz mehrmaliger Ermahnungen die ausdrückliche Dienstanweisung seines Vorgesetzten, ihm ab sofort jeden Posteingang, der an die Gemeinde, an den Bürgermeister oder an einen Gemeinderat gerichtet ist, ungeöffnet vorzulegen und Schriftstücke mit der Anschrift „zu Handen ...“ oder „persönlich“ unverzüglich an die betreffende Person weiterzuleiten, indem er sämtliche Post öffnet, macht er sich einer gröblichen Dienstpflichtverletzung schuldig, die seine Kündigung gemäß § 37 Abs 2 lit a Niederösterreichisches Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG) rechtfertigt. OGH 24.10.2001, 9 ObA 146/01p.