( § 33 FinStrG, Art 140 Abs 1 B-VG ) Bestand im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung für den Abgabepflichtigen Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 20 Abs 1, § 23 Abs 3 und § 33 Abs 5 FinStrG darzulegen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht 2. Instanz die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG anzuregen, ist der Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes betreffend die Festsetzung von Strafen mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. VfGH 26.06.2000, G 35/00.