( § 19 EStG ) Zahlungen durch Scheck sind auch dann mit der Übergabe des Schecks zugeflossen, wenn auf die Zahlung (hier: von Bestechungsgeldern) kein Anspruch besteht. Bundesfinanzhof/BRD 20.03.2001, IX R 97/97. (Betriebs-Berater 2001/1830, Heft 36)