( § 33 Abs 1 FinStrG ) Angesichts eines Geständnisses der Abgabenhinterziehung (hier: von unversteuerten Einkünften aus einem Automatengeschäft) vor der Sicherheitsbehörde ist der Informationsstand eines Steuerpflichtigen über das daraus resultierende Abgabenverfahren für die Beurteilung der Tatbildverwirklichung iSd § 33 Abs 1 FinStrG ohne Bedeutung. VwGH 30.05.2001, 2001/13/0139. (Beschwerde abgewiesen)