( § 19 Abs 3 und Abs 5, § 35 Abs 4 FinStrG ) Für eine Einbeziehung der Strafobergrenze des Wertersatzes nach § 19 Abs 3 FinStrG in die Strafbemessung nach § 35 Abs 4 FinStrG (Geldstrafe bis zum 2fachen des Verkürzungsbetrages) fehlt jeglicher gesetzlicher Anhaltspunkt. Eine restriktive Auslegung des § 17 FinStrG dahin gehend, dass eine unrechts- und schuldangemessene Geldstrafe dann, wenn auch ein Verfall auszusprechen ist, zum Ausgleich betragsmäßig um den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes reduziert werden müsse, ist mit dem Charakter des Verfalls oder der Wertersatzstrafe als (selbstständiger) Nebenstrafe nicht vereinbar. Das FinStrG sieht für jede Strafe eine eigene Obergrenze, aber keine gegenseitige Berücksichtigung vor. VwGH 09.08.2001, 98/16/0291. (Beschwerde abgewiesen)