( § 17 Abs 6 FinStrG ) Beträgt die Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag ca. 30% oder handelte der Täter vorsätzlich, liegt kein Missverhältnis zwischen Verfall und Bedeutung der Tat vor und ist daher nicht auf eine Wertersatzstrafe anstelle des Verfalls zu erkennen. Allfällige Milderungsgründe haben bei der Verhängung des Verfalls keine Berücksichtigung zu finden.
VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597, 0598