( § 91 Abs 2 FinStrG ) Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der Abgabepflichtige durch die Verweigerung (Verzögerung) der Zurückgabe der beschlagnahmten Gegenstände belastet ist, was nicht der Fall ist, soweit es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um EDV-Ausdrucke handelt, die der Abgabepflichtige aufgrund der bei ihm elektronisch gespeicherten Daten jederzeit neuerlich herstellen kann. VwGH 10.05.2001, 98/15/0180, 0181. (Bescheide aufgehoben)