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§ 879 ABGB

ARD 5333/13/2002 Heft 5333 v. 20.8.2002

( § 879 ABGB ) Schließt eine Arbeitnehmerin im Wissen um die massive Überschuldung des Unternehmens mit ihrem Ehemann als persönlich haftenden Gesellschafter eine Firmenpensionsvereinbarung, wonach sie Anspruch auf eine jährliche Firmenalterspension in beträchtlicher Höhe gehabt hätte, ist dieser Pensionsvertrag sittenwidrig zustande gekommen, wenn auch der Ehemann als Vertreter der Gesellschaft über die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informiert war und beiden handelnden Personen der Nachteil dieses Geschäftes für das Unternehmen bewusst war. Handelt nämlich ein Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft und hat der Dritte davon Kenntnis oder drängte sich ihm der Missbrauch geradezu auf, ist dies jenen Fällen gleich zu halten, wo Vertreter und Dritter absichtlich zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen. In solchen Fällen der Kollusion ist das auftragswidrige Geschäft (hier: die Betriebspensionsvereinbarung) wegen Sittenwidrigkeit ungültig. ASG Wien 04.09.2001, 19 Cga 118/98f, rk.

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