( § 879 ABGB ) Ungeachtet des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ein erst nach dessen Ausscheiden in Kraft getretener, aber mit Rückwirkungsklausel versehener Pensionsplan, der rückwirkend für alle an einem bestimmten Stichtag bestehenden Dienstverhältnisse gelten sollte, auf ihn anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Stichtag in einem aufrechten Dienstverhältnis stand. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Pensionsplanes nicht mehr aufrecht bestand, sondern dass zu dem im Pensionsplan für seine Anwendung maßgeblichen Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis vorlag. Diesen bestehenden einzelvertraglichen Anspruch auf eine Betriebspension kann der Arbeitgeber zulasten des Arbeitnehmers nicht einseitig verändern (vgl. OGH 17. 3. 1999, 9 ObA 293/98y, ARD 5038/33/99). OGH 19.09.2001, 9 ObA 221/01t.