( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG ) Den Betriebsvereinbarungsparteien kommt - anders als den Kollektivvertragsparteien (§ 2 Abs 2 Z 3 ArbVG) - keine Kompetenz zu, in die den ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen zu können, da dem Betriebsrat die demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten fehlt. In dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus den Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen einzelvertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Das Argument, dass Sozialpläne auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer wirken, ist auf die besondere Situation zurückzuführen, dass die Arbeitsverhältnisse häufig bereits vor Abschluss des Sozialplanes enden, weshalb diesbezüglich eine Sonderregelung vorgesehen ist. OGH 28.03.2002, 8 ObA 120/01g.