( § 881 Abs 2 ABGB ) Da dem Ehepartner eines Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Änderung einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Pensionsvereinbarung kein unmittelbarer unwiderrufbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zukommt, bestehen keine Einschränkungen der Änderungsmöglichkeiten. Die von den Parteien des Dienstvertrages vorgenommenen Änderungen sind daher auch gegenüber dem Ehepartner und Begünstigten aus der Pensionsvereinbarung wirksam.