( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Bestand das unkollegiale Verhalten eines Arbeitnehmers darin dass er mehrmals Mitarbeiter in nicht sachlicher Weise kritisierte, selbstherrlich agierte, indem er Mitarbeiter „vor den Kopf stieß“, auf Wünsche seiner Untergebenen grundlos nicht reagierte und Besprechungstermine ohne Grund platzen ließ und neue Mitarbeiter nur ungenügend einschulte, obwohl dies zum Kern seines Aufgabenbereiches als Gebietsleiter gehört hätte und konsequenterweise zu einem im Vergleich zu anderen Gebietsleiterbereichen unüblichen Mitarbeiterschwund führte, und bewirkte dieses Verhalten eine Verschlechterung des Betriebsklimas, rechtfertigt dies eine Kündigung aus betrieblichen Interessen, auch wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. ASG Wien 15.05.2001, 6 Cga 102/98g, rk.