( § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ) Eine Kündigung ist nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sozial ungerechtfertigt, wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen nachteilig berühren, begründet ist. Fehlleistungen, mangelndes Fachwissen und das Betriebsklima beeinflussende Unverträglichkeit eines Arbeitnehmers sind als solche in seiner Person gelegene Kündigungsgründe anzusehen. Lässt sich ein Arbeitnehmer während der gesamten Ausbildungsdauer zum Linienpiloten immer wieder und teilweise wiederkehrende Fehlleistungen zu schulden kommen und gelingt es ihm trotz des Entgegenkommens des Arbeitgebers durch Aufstockung der Trainingseinheiten (bis hin zum Doppelten der normalerweise benötigten Anzahl) nicht, die Defizite im Vergleich zu dem im Betrieb des Arbeitgebers üblichen Standard zu beseitigen, kann es dem Arbeitgeber als Luftfahrtunternehmer auch im Interesse der Sicherheit nicht zugemutet werden, über diese Fehlleistungen und Defizite hinwegzusehen, so dass sich die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme darstellt. ASG Wien 19.10.2001, 20 Cga 48/00z, Berufung erhoben.