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§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

ARD 5332/42/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Auch wenn einem Arbeitgeber die Art der zur Kostensenkung und Sanierung des wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens erforderlichen Maßnahmen nicht vorgeschrieben werden kann und seiner Entscheidungsfreiheit unterliegt, muss hinsichtlich der von ihm gewählten Maßnahme geprüft werden, ob - wie im vorliegenden Fall - die konkrete Maßnahme (hier: Änderungskündigung) zur Verwirklichung der Sanierungsmaßnahmen und des beabsichtigten Erfolgs geeignet ist. Bedarf es zur Verwirklichung eines Sanierungskonzepts der Senkung aller kollektivvertraglichen Überentlohnungen, ist die Änderungskündigung nur eines Arbeitnehmers unzulässig, da eine einzelne Kündigung ein zur Zielerreichung der Sanierung des Unternehmens ungeeignetes Mittel und damit sachlich unbegründet ist (vgl. OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 199/01g, ARD 5280/6/2002). OGH 28. 9. 2001, 8 ObA 197/01f, OGH 28. 9. 2001, 8 ObA 201/01v, und OGH 24. 1.2002, 8 ObA 187/01k.

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