( § 105 Abs 3 Z 1 lit c und lit i ArbVG ) Für die Anfechtung einer Kündigung wegen eines verpönten Motivs reicht nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG die bloße Glaubhaftmachung aus, wobei schon die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines solchen bei Ausspruch der Kündigung genügt. ASG Wien 08.06.2001, 7 Cga 52/98m, rk.