(§ 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG) Wird ein zum Ersatzmitglied des Betriebsrates gewählter Arbeitnehmer wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat und seines nachfolgenden besonderen Engagements für sich und seine Arbeitskollegen für eine rationellere Gestaltung der Arbeitsabläufe gekündigt, kann die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG wegen verpönten Motivs angefochten werden. Wenngleich Ersatzmitglieder nur in Ausnahmefällen besonderen Kündigungsschutz genießen, kann dennoch eine Kündigungsanfechtung möglich sein, insbesondere wenn die Eigenschaft des Arbeitnehmers als Ersatzmitglied Motiv für die Kündigung war, da auch durch die Ersatzmitgliedschaft der Tatbestand der „Bewerbung um eine Mitgliedschaft“ zum Betriebsrat erfüllt wird. ASG Wien 13.02.2001, 33 Cga 150/00w, rk.