( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Macht ein Arbeitnehmer aufgrund der Änderung eines Kassensystems, welches die Zuordenbarkeit von Kassenfehlbeträgen zu den in Betracht kommenden Mitarbeitern unmöglich macht, geltend, dass für den jeweiligen - allein verantwortlichen - Hauptkassier die Gefahr bestand, Fehlgelder verantworten zu müssen, die nicht von ihm selbst verursacht wurden, besteht darin keine „eigenmächtige Einmischung in interne Angelegenheiten“; dies auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer selbst nur mit einem geringen Fehlgeldbetrag konfrontiert wurde, dieses System aber dennoch eine potenzielle Gefahr für den Arbeitnehmer darstellte. Wird daher der Arbeitnehmer aufgrund der Geltendmachung dieses Anspruchs gekündigt, liegt der Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor. OGH 14.11.2001, 9 ObA 261/01z.