( § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG ) Äußert ein Arbeitnehmer erstmals nach der Ankündigung seiner Kündigung und zu einem Zeitpunkt, in dem weder dem Arbeitnehmer noch dem Betriebsrat der Termin der nächsten Betriebsratswahl - frühestens jedoch rund 9 Monate später - bekannt war, sein Bestreben, sich um ein Betriebsratsmandat zu bewerben, setzt er aber in der Folge mit Ausnahme einiger vager Gespräche mit Arbeitskollegen, ob sie ihn möglicherweise wählen würden bzw. mit ihm auf einer Liste kandidieren würden, keine konkreten Schritte - er suchte insbesondere weder Kontakt mit den bestehenden Betriebsräten, noch versuchte er, eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuberufen -, kommt ihm der Kündigungsschutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG nicht zu, da dieses Verhalten neben dem Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen seiner Bewerbung um ein Betriebsratsmandat und der Betriebsratswahl nicht ausreicht, um einen Kündigungsschutz zu begründen. ASG Wien 19.02.2001, 26 Cga 78/98z.