( § 40 Abs 1, § 53 Abs 3 Z 2, § 107 ArbVG ) Waren im Betrieb zum Zeitpunkt der Entlassung zwar 5 Arbeitnehmer beschäftigt, war davon aber ein Arbeitnehmer ein nach § 53 Abs 3 Z 1 ArbVG vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossener Familienangehöriger (hier: der Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers), bestand keine Möglichkeit ein Organ der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat) zu bilden. Eine Kündigungsanfechtung gemäß § 107 ArbVG scheiterte somit daran, dass keine Betriebsratspflicht bestanden hat und die Anfechtungsvoraussetzungen des § 107 ArbVG nicht vorlagen. ASG Wien 10.10.2001, 13 Cga 213/00p, rk.