( § 105 Abs 3 Z 1 lit e und Abs 5 ArbVG ) Hat sich ein Arbeitnehmer nie offiziell um eine Mitgliedschaft im Betriebsrat beworben, keine Gegenliste für derartige Wahlen aufgestellt oder selbst bei einer BR-Wahl kandidiert, sondern gab es lediglich informelle Gespräche und Vorbereitungshandlungen für eine eventuelle Bewerbung um eine Mitgliedschaft, ist der verpönte Kündigungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG selbst dann nicht entsprechend glaubhaft gemacht, wenn der Arbeitnehmer, ohne Betriebsrats-Mitglied gewesen zu sein bzw. zum Teil ohne ausdrücklich von den Arbeitnehmern dazu bevollmächtigt gewesen zu sein, „betriebsratsähnliche“ Aufgaben wahrgenommen und Protestbriefe an diverse Arbeitnehmerorganisationen und öffentliche Stellen geschickt hat, da dies mit einer Bewerbung zum Betriebsrat nichts zu tun hat und auch keinesfalls als eine solche Bewerbung angesehen werden kann. ASG Wien 29.03.2001, 20 Cga 176/00y,