( § 41 Abs 1, § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ) Lässt weder der angefochtene Bescheid aufgrund eines aufgezeigten Widerspruches zwischen Spruch und Begründung noch die Gestaltung der in den Verwaltungsakten enthaltenen „Durchschrift für den Akt“ mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, über welche Zeiträume der erstinstanzliche Bescheid (hier: Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe mangels Vorliegens des Studienerfolgsnachweises) abgesprochen hat, fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, um beurteilen zu können, ob und allenfalls inwieweit die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde den Bescheid überhaupt erlassen durfte. VwGH 18.07.2001, 98/13/0024 (Bescheid aufgehoben)