(§ 6 Abs 1 AVG) Die in § 6 Abs 1 AVG normierte Pflicht einer Behörde, die bei ihr eingelangten Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten, darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozesshandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre. Die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. zur Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist. Die negativen Folgen eines bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Einspruchs, der erst nach 16 Tagen (somit um 2 Tage zu spät) an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde, treffen daher den Antragsteller, wenn die Zeit bis zur Weiterleitung damit verbracht wurde, von der Rechtsabteilung eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. VwGH 18.10.2000, 95/08/0330. (Beschwerde abgewiesen)