( § 253d Abs 1, § 255 Abs 4, § 273 Abs 3 ASVG vor BGBl I 2000/43 ) Ob ein Versicherungsangestellter im Innendienst, der neben der Leitung eines Kundenbüros auch mit der Führung von Mitarbeitern betraut ist, seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben kann, richtet sich bei Prüfung eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit nur auf die im Umfang der am Arbeitsmarkt nachgefragten Haupttätigkeit ausgeübten tatsächlichen Verrichtungen.