( § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Der Versicherte darf im Rahmen seines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 auf Arbeiten verwiesen werden, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. Dabei ergibt sich der Kernbereich einer Tätigkeit aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und diese von anderen Tätigkeiten unterscheiden.