( § 131 Abs 2 GSVG ) Hat ein Versicherter - ausgehend von einer Durchschnittsberechnung - im einem Jahr Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für das gesamte Jahr weg, auch wenn der Versicherte den überwiegenden Teil seiner Einkünfte in nur 2 Monaten erwirtschaftet hat und sein monatliches Einkommen in den übrigen Monaten unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze blieb.