( § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Kann ein Versicherter die von ihm in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hausbesorger weiterhin verrichten, während sein Leistungskalkül eine Beschäftigung in dem ebenfalls - jedoch nicht überwiegend - ausgeübten Beruf des Elektromechanikers nicht mehr zulässt, hat er selbst dann keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit iSd § 253d Abs 1 ASVG idF vor BGBl I 2000/43, wenn es sich bei der Tätigkeit als Hausbesorger nur um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt hat. Für den Tätigkeitsschutz kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten im überwiegend ausgeübten Beruf erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung an. OGH 25.09.2001, 10 ObS 257/01v.