( § 4 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 1997/139 ) Wird ein Arzt bei einem anderen Arzt in dessen Ordination in einer Weise beschäftigt, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unselbständigkeit überwiegen, liegt selbst dann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn eine derartige Beschäftigung aus standesrechtlichen Gründen und nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes verboten wäre.