( § 4 Abs 4 ASVG ) Verpflichtet sich ein Universitätsprofessor als Schriftleiter einer juristischen Fachzeitschrift dazu, die Auswahl passender Gerichtsentscheidungen vorzunehmen, eingereichte Manuskripte auf ihre „Veröffentlichungswürdigkeit“ zu überprüfen und Fachbeiträge fremder Autoren zu akquirieren, ohne dass eine bestimmte Anzahl von Manuskripten oder von publizierten Entscheidungen geschuldet gewesen ist, ist nicht die Herstellung eines abgeschlossenen Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages geschuldet, so dass das Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegt.