( § 4 Abs 4 ASVG ) Hinsichtlich der Zeit ab 1. 1. 1998 ist aufgrund der geänderten Fassung des § 4 Abs 4 ASVG durch das ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, ARD 4873/1/97 und ARD 4899/1/98, zu prüfen, ob die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich erbracht wird und der Auftragnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses und eine gewisse Dienstnehmerähnlichkeit werden in § 4 Abs 4 ASVG idF BGBl I 1997/139 mit der Annäherung an die persönliche Abhängigkeit durch das Erfordernis der im Wesentlichen persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung und das ausdrückliche Erfordernis der wirtschaftlichen Abhängigkeit im sozialrechtlichen Sinne dokumentiert. BMSG 10.04.2000, 123.167/3-7/99. (ZAS Jud. 1/2002)