( § 8 Abs 2 AlVG ) Eine Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitsloser aus triftigem Grund zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann. So ist der Arbeitslose bzw. Bezieher von Notstandshilfe z.B. nicht gehalten, einen potenziellen Arbeitgeber um Verlegung eines Vorstellungstermins zu bitten, um einen 15 Minuten nach seiner Anordnung vorgesehenen Termin beim Amtsarzt wahrnehmen zu können. Derartige Verlegungsbitten könnten nämlich, insbesondere wenn sie erst kurz vor dem vereinbarten Termin einlangen, aufgrund eines dadurch beim potenziellen Arbeitgeber hervorgerufenen negativen Eindruckes die Chance auf Erlangung der angestrebten Beschäftigung wesentlich verringern. VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140. (Bescheid aufgehoben)