( § 8 Abs 2 AlVG ) Konnte ein Arbeitsloser der Aufforderung des AMS, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht entnehmen, aus welchen Gründen seine Arbeitsfähigkeit angezweifelt und in welche Richtung eine Untersuchung ins Auge gefasst wird, ist er nicht verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit ärztlich überprüfen zu lassen.
VwGH 21.11.2001, 98/08/0357