( § 902 ABGB, § 19 AngG ) Da § 902 ABGB auf arbeitsrechtliche Fristen nicht generell anwendbar ist, endet ein am 30. 10. begonnenes und auf 3 Monate befristetes Dienstverhältnis nicht am 30. 1., sondern bereits mit Ende des Arbeitstages am 29. 1. des folgenden Jahres.
ASG Wien 21.06.2001, 17 Cga 72/01h, rk.