( § 4 Abs 4, § 42b Abs 4 VBG ) Wird ein Vertragslehrer nur zur Vertretung konkret bestellter Personen herangezogen, kann sein befristetes Dienstverhältnis auch mehr als einmal befristet verlängert werden.
OGH 07.06.2001, 9 ObA 328/00a
( § 4 Abs 4, § 42b Abs 4 VBG ) Wird ein Vertragslehrer nur zur Vertretung konkret bestellter Personen herangezogen, kann sein befristetes Dienstverhältnis auch mehr als einmal befristet verlängert werden.
OGH 07.06.2001, 9 ObA 328/00a