( § 12 Z 5 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht durch Regelungen eingeschränkt werden, die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer nachteilige Folgen, insbesondere den Verlust von durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen, vorsehen (vgl. OGH 7. 11. 1990, 9 ObA 275/90, ARD 4226/15/90). § 12 Z 5 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe idF vor dem 1. 5. 1999 schränkt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und ist daher unwirksam. ASG Wien 29.03.2001, 18 Cga 119/00a, rk.