( § 14 AngG ) Eine Gewinnbeteiligung beinhaltet ein aleatorisches Element, womit die Partizipation am Erfolg eines Unternehmens oder einer bestimmten Abteilung bezweckt wird. Nach dem Verständnis redlicher und verständiger Parteien kann die Wortfolge „vom Arbeitnehmer getätigte Geschäfte“ nur dahin gehend interpretiert werden, dass darunter jedenfalls alle Geschäfte fallen, zu denen der betreffende Arbeitnehmer einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet hat. War der Leiter einer Stahlabteilung vorrangig mit dem Einkauf der Waren beschäftigt, während zum Teil andere Mitarbeiter seiner Abteilung entsprechende Abnehmer der Waren vermittelten, kann kein Zweifel bestehen, dass die Geschäfte unter seiner wesentlichen Mitwirkung zustande kamen, so dass der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat, wenn die Geschäfte mangels vorhandener Abnehmer der Waren Verlust schrieben. OLG Wien 20.02.2002, 8 Ra 436/01y, in Bestätigung von ASG Wien 17. 12. 1999, 29 Cga 123/95k (Zwischenurteil), ARD 5139/5/2000, und ASG Wien 1. 6. 2001, 29 Cga 123/95k (Endurteil), Revision unzulässig.