( § 26 Z 2 AngG, KVI ) Hat ein Arbeitnehmer in Kenntnis der nicht unvertretbaren Rechtsmeinung des Arbeitgerbers, die im KV f. Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) vorgesehene Haushaltszulage gebühre nicht der Lebensgefährtin des Arbeitnehmers, die Einstellung der Haushaltszulage über 9 Monate hindurch unbeanstandet hingenommen und erst nach dem Ausspruch seiner Selbstkündigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist eingefordert, kann er den eingetretenen Zahlungsrückstand nicht zum Anlass seines vorzeitigen Austrittes nehmen, wenn er diesen nicht für den Fall der Nichtzahlung angekündigt hat. OLG Wien 20.03.2002, 7 Ra 62/02t, in Bestätigung von ASG Wien 7. 8. 2001, 21 Cga 203/00a und 4 Cga 18/01x , ARD 5303/7/2002.