( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Relativiert sich die vereinbarte Umsatzbezogenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers infolge jährlicher Gegenverrechnung der Akontozahlungen mit vereinbarten Umsatzprovisionen insofern, als durch zusätzlich bezahlte „Prämien“ die jeweilige Differenz der Akontozahlungen zu den Umsatzprovisionen ziemlich exakt ausgeglichen wird, so dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem nach außen zutage tretenden Erscheinungsbild real ein Monatsfixentgelt in im Wesentlichen gleich bleibender Höhe zur Verfügung gestellt wird, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einem auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt und Kommunalsteuerpflicht gegeben. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0110 (vormals 2000/13/0161). (Beschwerde abgewiesen)