( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein; insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Zeiträume Bezüge erhalten hat, in denen die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet hat. Mangels eines erkennbaren Zusammenhanges mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft liegt es damit nahe, dass Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Schwankungen in seinem persönlichen Bedarf begründet sind. Das Abstellen auf die Bedürfnisse des Zahlungsempfängers begründet aber bei diesem kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis, so dass die Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen sind. VwGH 25.09.2001, 2001/14/0124. (Beschwerde abgewiesen)