( § 24 OÖ ROG ) Bei Beurteilung der Zulässigkeit von Einkaufszentren für den überregionalen Bedarf anhand der Gesamtverkaufsflächen sind in Oberösterreich die Verkaufsflächen der Handelsbetriebe mit dem Angebot von Lebens- und Genussmitteln der Grundversorgung mit der Verkaufsfläche der reinen Fachmärkte nicht zusammenzurechnen.
VwGH 21.11.2000, 99/05/0248