( § 125 ZPO ) Die Berechnung einer Frist erfolgt bei Wochenfristen dergestalt, dass zur Tageszahl jenes Datums, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (eine Woche = 7 Tage) hinzuzuzählen ist. OLG Wien 29.08.2000, 7 Ra 238/00x, 7 Ra 239/00v, 7 Ra 255/00x.